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Musikverein Upsprunge 1924 e.V.
Vorsitzender: Christofer Becker
Drewerweg 10 33154 Salzkotten
01511/4000002
Datenschutzerklärung:
Satzung des Musikverein Upsprunge 1924 e.V.
1. Name, Wesen und Sitz
Der Musikverein Upsprunge 1924 e.V. (im folgenden MVU), ist eine Gemeinschaft musikfreudiger Bürger und Bürgerinnen im Bereich der Stadt Salzkotten, Ortsteil Upsprunge. Er hat seinen Sitz in der Stadt Salzkotten und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er ist Mitglied im Deutschen Volksmusikerbund e.V..
2. Grundsätze der Tätigkeit
Der MVU ist parteipolitisch neutral und vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Seine Tätigkeiten sind auf die Zukunft ausgerichtet. Der MVU verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordung in der jeweils gültigen Fassung. Der MVU ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe des MVU arbeiten ehrenamtlich.
3. Ziele
Der MVU hat das Ziel, allen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben unter zeitgemäßen Bedingungen Instrumentalmusik, insbesondere Blasmusik zu betreiben, soweit dies dem eigentlichen Vereinsinteresse nicht entgegen steht. Das Musikgut soll als kultureller Bestandteil unseres Lebens in jeder Beziehung gefördert und erhalten werden. Die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an die Musik ist stetiges Bestreben, um das Erreichen der Vereinsziele auch langfristig zu sichern.
4. Maßnahmen
Zur Erreichung der Ziele unterhält der Verein eine Blaskapelle, welche
- regelmäßige Proben durchführt,
- Konzerte veranstaltet,
- an Veranstaltungen des Deutschen Volksmusikerbundes teilnimmt und
- musikalisch weltliche und kirchliche Veranstaltungen umrahmt.
Die Jugend soll durch ständige, zeitgemäße Veranstaltungen an die Musik heran geführt werden. Insbesondere sollen Kindern und Jugendlichen laufend Möglichkeiten zu einer grundlegenden musikalischen Ausbildung geboten werden.
Darüber hinaus führt der MVU Veranstaltungen zur Kameradschaftspflege innerhalb des Vereins und zur Unterhaltung von freundschaftlichen Kontakten zu den übrigen Vereinen und Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde durch.
5. Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage des MVU ist die Satzung und die zur Aufgabendurchführung beschlossenen Ordnungen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen. Satzung und Ordnungen sind verbindlich für den gesamten MVU und dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Deutschen Volksmusikerbundes e.V. stehen.
Ordnungen und deren Änderungen werden von der Mitgliederversammlung be-
schlossen.
Ordnungen müssen für folgende Bereiche definiert werden:
- Geschäftsführung
- Beiträge, Finanzen und Kasse (Finanzordnung)
- Ehrungen
- Datenschutz
Satzung und Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Deutschen
Volksmusikerbundes e.V. stehen.
6. Mitglieder
Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind Personen, die regelmäßig an Proben und Auftritten teilnehmen sowie Vorstandsmitglieder. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die nicht aktive Mitglieder sind.
Als Mitglieder werden grundsätzlich alle natürlichen, juristischen Personen und Personengesellschaften aufgenommen, die die Ziele des Vereins anerkennen und bereit sind die entsprechenden Maßnahmen zu fördern. Besonders verdiente Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung.
7.
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen, ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften ist für den Unterzeichner der Beitrittserklärung entsprechende Handlungsvollmacht erforderlich. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Untergang einer juristischen Person bzw. einer Personengesellschaft.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ablauf eines Monats zu erklären. Offene Beiträge werden entsprechend den in der Beitragsordnung vorgesehenen Regelungen fällig.
Ein Beitragsrückstand von mehr als 24 Monaten ist eine passive Austrittserklärung, entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des MVU verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Mit Ausschluss endet automatisch eine bestehende Ehrenmitgliedschaft.
8. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge im Rahmen der Satzung und Ordnungen zu stellen und an allen Veranstaltungen des MVU teilzunehmen. Innerhalb der Organe des MVU besteht aktives und passives Wahlrecht mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahres. Zur Berechnung dient das Alter zum Zeitpunkt der Wahl. Personen, die für ein Amt gewählt werden sollen, welches im Außenverhältnis wirksam wird, bedürfen der Geschäftsfähigkeit im Sinne des BGB. Die Ausübung eines Vorstandsamtes erfordert für Jugendliche das Einverständnis des Erziehungsberechtigten. Juristische Personen sind mit einer Stimme wahlberechtigt und besitzen kein passives Wahlrecht. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge in Höhe und entsprechend der Regelungen der Finanz- und Beitragsordnung zu entrichten. Beiträge sind grundsätzlich Bringeschulden.
9. Organe
Der MVU besteht aus folgenden Organen:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Spielerversammlung
- Ausschüsse (optional)
10. Mitgliederversammlung
10.1. Aufgaben und Befugnisse
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des MVU. Sie bestimmt die Richtlinien des MVU, wählt und entlastet den Vorstand, nimmt Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen, beschließt den Haushaltsplan, genehmigt Gewinn- und Verlustrechnung, setzt die Mitgliederbeiträge fest, beschließt Ordnungen und Satzungsänderungen und entscheidet über vorliegende Anträge.
10.2. Versammlungsmitglieder, Sitzungsfrequenz, Bekanntmachung / Einladung
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich im ersten Kalenderquartal zusammen und besteht aus allen Mitgliedern. Der Termin und die vorgesehene Tagesordnung werden vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand auf ortsüblichen Wege durch Aushang am Mitteilungskasten an der Kirche in Upsprunge bekannt gegeben. Anträge und gewünschte Änderungen zur Tagesordnung müssen schriftlich, spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingereicht werden. Jedes einzelne Mitglied kann Anträge einreichen.
Soweit Anträge vorliegen, entscheidet die Mitgliederversammlung, ob und in welcher
Reihenfolge diese behandelt werden sollen. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des MVU, der stellvertretende Vorsitzende oder bei Neuwahlen ein durch die Versammlung zu bestimmender Wahlleiter. Der Versammlungsleiter übt das Hausrecht aus.
10.3. Protokollierung, Publizierung
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches die Inhalte und insbesondere die getroffenen Entscheidungen wieder gibt. Das Protokoll ist vom orsitzendem und einem Mitglied zu unterzeichnen. Die wesentlichen Entscheidungen aus der jeweiligen Mitgliederversammlung sind durch den Vorstand in der örtlichen Presse zu veröffentlichen.
10.4. Beschlussfähigkeit, --fassung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäße Einladung durch die anwesenden Mitglieder festgestellt und bestätigt wird. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Wahl durch Handzeichen. Auf Antrag eines Versammlungsmitglieds kann eine geheime Abstimmung erfolgen. Beschlüsse werden grundsätzlich durch einfache Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Wird innerhalb einer Wahl zwischen zwei Kandidaten für ein Amt Stimmengleichheit erzielt, gilt der jüngere Kandidat als gewählt. Standen weitere Kandidaten zur Wahl ist bei Stimmengleichheit eine Stichwahl durchzuführen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und den Ausschluss eines Mitgliedes nach Pkt. 7 Abs. 5 bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Der Beschluss über die Auflösung des MVU ist in namentlicher Abstimmung zu treffen und bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
10.5 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Grund eines gemeinsamen Antrags von mehr als 20% der Mitglieder kann in dringenden Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Gegenüber der ordnungsgemäßen Mitgliederversammlung gelten folgende Besonderheiten:
- die Einladungsfrist ist auf minimal zwei Wochen verkürzt,
- alle Mitglieder sind durch persönliche Einladungen anzuschreiben und
- die Frist zur Einbringung von Anträgen ist auf minimal eine Woche verkürzt.
11. Vorstand
11.1. Aufgaben und Befugnisse
Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des MVU entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Ordnungen.
11.2. Vorstandsmitglieder, Sitzungsfrequenz, Einladung
Außenverhältnis
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (im folgenden BGB-Vorstand) ist der Vorsitzende mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer. Jeweils zwei Personen haben gemeinsam Vertretungsberechtigung. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Vorsitzenden der stellvertretende Vorsitzende. Die Verhinderung braucht im Einzelfalle nicht nachgewiesen werden.
Innenverhältnis
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer
- dem Kassenwart
- dem Kapellmeister
- dem Jugendbetreuer
- dem Veranstaltungsorganisator
- dem stellvertretenden Pressewart,
- dem stellvertretenden Geschäftsführer,
- dem stellvertretenden Kassenwart,
- dem stellvertretenden Kapellmeister,
- dem stellvertretenden Jugendbetreuer,
- dem Notenwart,
- dem Inventarwart
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes entsprechend den Erfordernissen ein und leitet diese. Vorstandssitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Soweit über personenbezogene oder finanzielle Themen zu entscheiden ist, kann der Vorstand die Öffentlichkeit für den einzelnen Tagesordnungspunkt ausschließen. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
11.3. Beschlussfähigkeit,
Beschlüsse werden durch den gesamten Vorstand getroffen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend ist und aus dem Personenkreis des BGB-Vorstandes mindestens zwei Personen anwesend sind.
Zu Personal- und Finanzfragen kann der gesamte BGB-Vorstand unter Hinzuziehung des Kassenwartes und ohne Beteiligung des übrigen Vorstandes Entscheidungen treffen. Hiezu zählen abschließend folgende Geschäftsvorfälle:
- Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern,
- Gehaltsfestsetzungen für Arbeitnehmer,
- Verträge mit freiberuflichen Mitarbeitern,
- Festlegung von Honoraren für freiberufliche Mitarbeiter.
11.4. Protokollierung, Publizierung
Über den Inhalt und insbesondere der während einer Vorstandssitzung getroffene Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches allen Vorstandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen ist. Entscheidungen entsprechend Nr. 11.3. Abs. 2 unterliegen nicht der Publikationspflicht.
11.5. Wahl des Vorstandes
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von jeweils vier Jahren gewählt. Um eine möglichst weitgehende Kontinuität zu erlangen, wird in jeder Mitgliederversammlung ein Viertel der Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung neu gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so erfolgt die Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung mit der Maßgabe, dass die Amtszeit der Dauer der restlichen Amtszeit des Vorgängers entspricht.
Bei erstmaliger Anwendung dieser Regelung wird der komplette Vorstand neu gewählt, wobei die Vorstandsmitglieder in der Spalte Jahr 1 auf eine Dauer von vier Jahren, Jahr 2 auf die Dauer von einem Jahr, Spalte Jahr 3 zwei Jahre und Spalte Jahr 4 auf drei Jahre gewählt werden.
12. Spielerversammlung
Die Spielerversammlung wird vom Vorsitzenden, auf Antrag des Kapellmeisters, auf Antrag des Vorstandes oder durch gemeinsame Erklärung von mehr als 20% der Musiker einberufen. Spielerversammlungen sollten mindestens zweimal jährlich stattfinden. Der Kapellmeister leitet die Spielerversammlung.
Die Spielerversammlung berät Themen, die für die Kapelle von Bedeutung sind. Sie berät den Vorstand über musikalische Fragen. Die Spielerversammlung gibt Anregungen zu musikalischen und kameradschaftlichen Veranstaltungen.
13. Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen, denen grundsätzlich nicht mehr als sieben Personen angehören sollten. Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt wird, der Bestätigung des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung.
14. Wirtschaftsführung
Für das laufende Geschäftsjahr ist vom Kassenwart ein Haushalsplan aufzustellen und vom Vorstand zu genehmigen, der durch die Mitgliederversammlung verabschiedet wird. Weiterhin nimmt die Mitgliederversammlung die Jahresrechnung des vergangenen Jahres und den Bericht der Kassenprüfer hierzu entgegen. Geschäftsjahr des MVU ist das Kalenderjahr.
Für die Erfüllung der Aufgaben des MVU werden nach Beschluss der Mitgliederversammlung Beiträge von den Mitgliedern erhoben. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen bleiben hiervon unberührt. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitgliederversammlung wählt zur Rechnungs- und Kassenprüfung zwei Prüfer. Die Amtszeit der Prüfer beträgt zwei Jahre, wobei in jeder Mitgliederversammlung jeweils ein neuer Prüfer zu wählen ist. Aufgabe der Prüfer ist es, die ordnungsgemäße Buchführung zu prüfen und festzustellen, ob die Einnahmen und Ausgaben satzungsgemäß erfolgt sind.
Einzelheiten über die Kassenführung regelt die Finanzordnung.
15. Auflösung
Die Auflösung des MVU kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einladung zu dieser Versammlung hat mindestens vier Wochen vor dem Termin an jedes Mitglied postalisch zu erfolgen. Die Einladung muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten. Die Mitgliederversammlung zwecks Auflösung des MVU ist beschlussfähig, wenn mindestens zweidrittel der eingeschriebenen Vereinsmitglieder anwesend sind. Wird eine Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach o.a. Regelungen zu einer neuen Mitgliederversammlung einzuladen, welche ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Salzkotten, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne dieser Satzung im Ortsteil Upsprunge zu verwenden hat.
16. Datenschutz
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Musikverein Upsprunge 1924 e.V. nach den Richtlinien der EU-weiten Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Mit dem Beitritt eines Mitglieds zum MVU erfolgt eine datenschutzrechtliche Unterrichtung des Mitglieds gem. Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO. Der MVU darf beim Vereinseintritt alle Daten erheben, die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind (siehe Art. 6 Abs. 1 lit. b
DS-GVO.
Personenbezogene Daten werden in der Vereinsverwaltungssoftware ComMusic gespeichert, welches durch technische und organisatorische Maßnahmen vor einem unberechtigten Zugriff, seitens der Firma ComMusic – Frank Wieczorek e.K., gegenüber Dritter DSGVO-konform geschützt ist.
Zugriff auf die Vereinsverwaltungssoftware ComMusic haben der/die Vorsitzende, stellv. Vorsitzende, Geschäftsführer/-in, stellv. Geschäftsführer/-in, Kassierer/-in, stellv. Kassierer/-in.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
• das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machenoder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Einzelheiten über den Datenschutz regelt die Datenschutzordnung des MVU in der jeweils gültigen Fassung.
Die Vorstehende Satzung des Musikvereins Upsprunge 1924 e.V. wurde in der Mitglieder-
versammlung am 01.02.2018 beschlossen und ersetzt die Satzung vom 12.02.2017.
Christofer Becker 1. Vorsitzender
Markus Salmen 1. Geschäftsführer
Christian Salmen 2. Vorsitzender
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